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22. März 2016
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Revision des Sozialhilfegesetzes (SHG)
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Runder Tisch zieht ein Splitting der Revision in Betracht

Zweistufiges Verfahren für die Totalrevision des Sozialhilfegesetzes (SHG): Zuerst sollen die Bestimmungen zur individuellen Existenzsicherung revidiert und per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt werden, anschliessend erfolgt die Totalrevision des Erlasses. Ein solches Splitting der Gesetzesrevision ziehen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des zweiten Runden Tisches in Betracht. Beim dritten Treffen Ende Mai von Regierungsrat Philippe Perrenoud mit Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen des Grossen Rates sollen die Eckwerte der Vorlage festgelegt werden.

Der Regierungsrat hat im letzten Herbst entschieden, die Teilrevision des Sozialhilfegesetzes (SHG) dem Grossen Rat nicht in der Januarsession 2016 zu unterbreiten (Medienmitteilung vom 13. November 2015). Er wollte zuerst eine vertiefte Diskussion mit Vertreterinnen und Vertretern der Parteien durchführen, um dem Grossen Rat schliesslich eine mehrheitsfähige Vorlage unterbreiten zu können. Am ersten Runden Tisch im Januar 2016 sind zentrale Stossrichtungen zu den Reformanliegen diskutiert und offene Fragen zu den Stellungnahmen der Parteien im Rahmen der Vernehmlassung geklärt worden.

Teilrevision für individuelle Existenzsicherung

Am zweiten Runden Tisch hat nun Regierungsrat Philippe Perrenoud, Gesundheits- und Fürsorgedirektor, mit den Parteienvertretern die Umsetzungsvorschläge diskutiert. Die Teilnehmenden haben intensiv darüber diskutiert, wie eine mehrheitsfähige Vorlage zur SHG-Revision in der wirtschaftlichen Hilfe aussehen soll. Es herrschte Einigkeit, dass die grundsätzliche Orientierung an den SKOS-Richtlinien im Kanton Bern weiterhin beibehalten werden soll. Ein Teil der Anwesenden am Runden Tisch forderte jedoch, dass gewisse Abweichungen möglich sein sollen.

Insbesondere will ein massgeblicher Teil der am Runden Tisch vertretenen Parteien ein neues Anreizsystem einführen, das eine reduzierte Leistungshöhe beim Einstieg in die Sozialhilfe mit sich bringt. Von diesem System sollen Erwerbstätige, Alleinerziehende mit kleinen Kindern, ältere Sozialhilfebeziehende und Personen in Ausbildung ausgenommen werden. Zudem soll der Grundbedarf von Kindern sämtlicher Haushalte vom gekürzten Einstieg ebenfalls nicht betroffen sein.

Weiteres Vorgehen

An einer dritten Sitzung am Runden Tisch Ende Mai wird die Gesundheits-und Fürsorgedirektion (GEF) einen Entwurf zur Revisionsvorlage vorstellen, der grösstenteils der Konsultationsvorlage entsprechen wird. Die definitive Ausgestaltung der Revision wird anschliessend im Rahmen des ordentlichen politischen Prozesses aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung, der Beratung in der Gesundheits- und Sozialkommission (GSoK) und der Debatte im Grossen Rat erfolgen.

Aufgrund des engen Zeitplans wird voraussichtlich ein Splitting in eine «Teilrevision individuelle Existenzsicherung» (geplante Inkraftsetzung per 1. Januar 2018) und in eine «Totalrevision SHG» (geplante Inkraftsetzung per 1. Januar 2019) erfolgen.

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