Der Grosse Rat hat die revidierten Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz SHG) am 24. Januar 2011 verabschiedet. Nachdem die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist, hat der Regierungsrat am 26. Oktober 2011 die Änderung auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.
Am 19. Dezember 2011 reichten verschiedene Beschwerdeführende gemeinsam eine Beschwerde gegen den Erlass des Grossen Rats beim Bundesgericht ein. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass mehrere Artikel die verfassungsmässigen Rechte der betroffenen Personen verletzen, insbesondere den Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten. Gleichzeitig haben sie verlangt, dass die angefochtenen Bestimmungen des Gesetzes nicht angewendet werden dürfen, bevor das Bundesgericht über die Beschwerde entschieden hat.
Der Kanton Bern beantragt dem Bundesgericht, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Aus der Sicht des Kantons Bern liegen keine ausserordentlichen oder ganz besonderen Gründe vor, welche das Erteilen der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermöchten. Zum materiellen Streitgegenstand wird der Kanton Bern in den nächsten Wochen Stellung beziehen.