Logo Kanton Bern / Canton de BerneAsyl und Flüchtlinge

Härtefallgesuch stellen

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kantone ausländischen Personen aus dem Asylbereich ausnahmsweise eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Bei der Prüfung eines Härtefallgesuches berücksichtigen sie alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

So gehen Sie vor

Sie finden hier allgemeine Hinweise zum Vorgehen für ein Härtefallgesuch. Die konkreten Voraussetzungen und nötigen Dokumente hängen von Ihrem Aufenthaltsstatus ab. Sie finden die entsprechenden Listen weiter unten auf der Seite.

Schritt
1

Lesen Sie die Voraussetzungen für ein Härtefallgesuch genau durch. Reichen Sie Ihr Gesuch bitte nur dann ein, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Schritt
2

Stellen Sie alle Dokumente zusammen, die Sie für Ihr Gesuch brauchen. Beachten Sie, dass Sie etwas Zeit brauchen, Bestätigungen von ehemaligen Arbeitgeber/innen oder ein Zertifikat für Ihre Sprachkenntnisse zu besorgen.

Schritt
3

Reichen Sie das Gesuch per Post an die zuständige Stelle ein. Sie finden die Angaben in dem Unterkapitel, das auf Sie zutrifft:

Personen mit einem Ausweis F

Vorläufig aufgenommene Personen und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge besitzen in der Schweiz einen Ausweis F. Mit diesem Ausweis können Sie für sich und Ihre minderjährigen Kinder ein Härtefallgesuch stellen.

Sie müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie leben seit mindestens 5 Jahren in der Schweiz.
  • Ihre Identität ist offengelegt.
  • Sie sind seit mindestens einem Jahr finanziell selbstständig.
  • Sie erfüllen die Integrationskriterien.

Mehr erfahren zu den Integrationskriterien

Zuständigkeit und Entscheid

Wenn Sie in der Stadt Bern, Biel oder Thun wohnen, richten Sie Ihr Gesuch bitte an die zuständige Behörde in Ihrer Stadt:

Adressen der zuständigen Behörden

Wenn Sie im übrigen Kanton Bern wohnen, senden Sie Ihr Härtefallgesuch mit allen erforderlichen Dokumenten per Post an die folgende Adresse:

Migrationsdienst des Kantons Bern
Dienst Einreise und Aufenthalt
Ostermundigenstrasse 99B
3006 Bern

Der Migrationsdienst kann im jeweiligen Einzelfall weitere Unterlagen verlangen.

Wenn der Migrationsdienst Ihr Härtefallgesuch gutheisst, wird dieses an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weitergeleitet. Der Migrationsdienst kann erst dann eine Aufenthaltsbewilligung ausstellen, wenn die Genehmigung des SEM vorliegt.

Personen mit einem Ausweis N / ohne Ausweis

Personen, die sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, besitzen einen Ausweis N. Personen ohne geregelten Aufenthalt nach einem negativen Asylentscheid besitzen keinen Ausweis für den Aufenthalt in der Schweiz. In beiden Fällen können Sie ein Härtefallgesuch stellen.

Sie müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie leben seit mindestens 5 Jahren in der Schweiz als Familie oder als junge erwachsene Person, die als unbegleitete/r Minderjährige/r eingereist ist.
  • Sind Sie unverheiratet und erwachsen, müssen Sie seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz leben.
  • Ihr Aufenthaltsort muss den Behörden immer bekannt gewesen sein.
  • Ihre Identität muss offengelegt sein.
  • Sie erfüllen die Integrationskriterien.

Mehr erfahren zu den Integrationskriterien

Zuständigkeit und Entscheid

Beachten Sie unbedingt die aufgeführten Voraussetzungen und die benötigten Dokumente. Reichen Sie Ihr Gesuch nur dann ein, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und die Dokumente vollständig sind.

Senden Sie Ihr vollständiges Gesuch mit allen Dokumenten per Post an die folgende Adresse:

Migrationsdienst des Kantons Bern
Dienst Rückkehr
Ostermundigenstrasse 99B
3006 Bern

Der Migrationsdienst kann im jeweiligen Einzelfall weitere Unterlagen verlangen.

Wenn der Migrationsdienst Ihr Härtefallgesuch gutheisst, wird dieses an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weitergeleitet. Der Migrationsdienst kann erst dann eine Aufenthaltsbewilligung ausstellen, wenn die Genehmigung des SEM vorliegt.

Integrationskriterien und Sprachkenntnisse

Sie gelten als integriert,

  • wenn Sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten. Sie haben zum Beispiel keine Vorstrafen oder Betreibungen.
  • wenn Sie die Werte der Bundesverfassung respektieren.
  • wenn Sie sich im Alltag in Wort und Schrift in der Sprache verständigen können, die in Ihrem Verwaltungskreis gesprochen wird (Deutsch oder Französisch).
  • wenn Sie am Wirtschaftsleben teilnehmen oder in Ausbildung sind und damit seit mehr als einem Jahr nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werden.

Sie müssen zudem die Sprache Ihres Verwaltungskreises auf dem Referenzniveau A1 mündlich beherrschen. Das bedeutet, dass Sie sich auf einfache Art verständigen können, wenn die Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind, zu helfen.

Für Ihr Härtefallgesuch brauchen Sie ein Zertifikat, das Ihre Sprachkenntnisse bestätigt.

Anerkannte Zertifikate für den Sprachnachweis

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