Logo Kanton Bern / Canton de BerneAsyl und Flüchtlinge

Ausreise und Rückkehrhilfe

Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, werden vom Migrationsdienst zu einem Gespräch zur Organisation der Ausreise eingeladen. 

Bei diesem Gespräch wird die Rückkehr in den Heimatstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat thematisiert und in die Wege geleitet. Die betroffenen Personen werden über Folgendes informiert:

  • Rückkehrmöglichkeiten in den Heimatstaat
  • Organisation der selbständigen Ausreise aus der Schweiz mit Unterstützung der Rückkehrhilfe Bern
  • Konsequenzen bei unkooperativem Verhalten (z. B. Zwangsmassnahmen) 

Kantonale Rückkehrberatung

Asylgesuch zurückziehen und Rückkehr ins Heimatland

Personen, die ihr Asylgesuch zurückziehen und in ihre Heimat zurückkehren wollen, werden bei der Organisation der Rückkehr vom Migrationsdienst und der kantonalen Rückkehrberatung unterstützt. 

Die heimatlichen Dokumente sind vorzulegen. Bei einem Gespräch mit der kantonalen Rückkehrberatung wird geklärt, ob Rückkehrhilfe gewährt werden kann.

Selbständige Ausreise

Asylsuchende mit einem Wegweisungsentscheid müssen die Schweiz verlassen. Sie werden bei der Organisation ihrer Ausreise durch den Migrationsdienst und die kantonale Rückkehrberatung unterstützt. 

Dazu gehört beispielsweise Hilfe bei der Beschaffung heimatlicher Dokumente, Abklärungen zur Teilnahme an Rückkehrhilfeprogrammen oder die Einholung konkreter Informationen im Herkunftsstaat (z. B. Mietkosten einer Wohnung oder Verfügbarkeit eines Medikaments).

Wenn immer möglich wird die selbständige Ausreise angestrebt. Voraussetzung ist, dass sich die Betroffenen kooperativ verhalten.

Unfreiwillige Ausreise

Wenn ausreisepflichtige Personen nicht bereit sind, in ihr Heimatland zurückzukehren, kann der Migrationsdienst die polizeiliche Rückführung anordnen:

  • Die ausreisepflichtige Person verhält sich nicht kooperativ, verletzt ihre Mitwirkungspflicht und verunmöglicht durch ihr Verhalten die Ausreise.
  • Die ausreisepflichtige Person lässt die angesetzte Ausreisefrist verstreichen.
  • Es liegen Anzeichen für Untertauchen oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor.

Die Administrativhaft (Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft) ist das letzte Mittel, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Zwangsmassnahmen werden vom Migrationsdienst verfügt, jedoch durch eine richterliche Behörde innerhalb von 96 Stunden auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit überprüft.

  • Vorbereitungshaft: Ausländische Staatsangehörige ohne Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung können während der Dauer des Entscheidungsverfahrens über ihre Weg- oder Ausweisung in Vorbereitungshaft versetzt werden. Diese dauert maximal sechs Monate.
  • Ausschaffungshaft: Zur Sicherstellung des Vollzugs kann die betroffene Person in Ausschaffungshaft versetzt werden. Die Ausschaffungshaft kann sich auch an die Vorbereitungshaft anschliessen.
  • Durchsetzungshaft: Mit der Anordnung der Durchsetzungshaft soll eine zur Ausreise verpflichtete Person zur Mitwirkung bei der Weg- oder Ausweisung bewegt werden.
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