Logo Kanton Bern / Canton de BerneAsyl und Flüchtlinge

Rückkehrzentren

Asylsuchende, die einen rechtskräftigen negativen Asylentscheid erhalten haben, müssen die Schweiz verlassen. Sie werden bis zu ihrer Ausreise in kantonalen Rückkehrzentren untergebracht.

In den Rückkehrzentren wird Personen mit negativem Asylentscheid Nothilfe gewährt. Die Zentren werden von der ORS Service AG geführt, die auch für die Betreuung und die Auszahlung der Nothilfe zuständig ist.

  • ORS Service AG

Standorte der Rückkehrzentren

Rückkehrzentren des Kantons Bern:

  • Aarwangen
  • Bellelay
  • Gampelen
  • Enggistein
  • Konolfingen

Weitere, temporäre Unterkünfte:

  • Bern-Brünnen

Angebote in den Rückkehrzentren

  • Betreuung: Die Betreuung ist während 7 Tagen in der Woche und 24 Stunden pro Tag sichergestellt.
  • Nothilfe: Der Antrag auf Nothilfe ist beim Migrationsdienst zu stellen. Nothilfe wird nur bei Bedürftigkeit gewährt. Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die Nothilfe dient zur Deckung der Kosten für Nahrung, Kleidung und Hygiene und wird mindestens einmal wöchentlich im Rückkehrzentrum ausbezahlt.
  • Gesundheitswesen: Jede Person im Rückkehrzentrum wird gegen Krankheit und Unfall versichert. Zu den Aufgaben der Nothilfestelle gehört es, den koordinierten Zugang zur Gesundheitsversorgung sicherzustellen.
  • Schule: Schulpflichtige Kinder werden in den Rückkehrzentren oder in öffentlichen Schulen unterrichtet.
  • Rückkehrberatung: Abgewiesene Asylsuchende können einen Termin mit der kantonalen Rückkehrberatung vereinbaren und sich beraten lassen, was die Rückkehr in ihre Herkunftsländer anbelangt.
  • Seelsorge: Auf Wunsch können die Bewohnerinnen und Bewohner der Rückkehrzentren dieses persönliche Gesprächsangebot in Anspruch nehmen.

Regeln in den Rückkehrzentren

Die Bewohnerinnen und Bewohner 

  • unterstehen einem strikten Arbeitsverbot - in den Rückkehrzentren gibt es keine Beschäftigungsangebote
  • sind verpflichtet, während 7 Tagen in der Woche anwesend zu sein und die Hausordnung einzuhalten. Bei wiederholtem Fehlverhalten (z. B. mehrfachem Nichteinhalten der Anwesenheitsvorschriften) kann ein Hausverbot verfügt werden
  • sind verpflichtet, bei der Reinigung der Unterkünfte mitzuhelfen
  • sind verpflichtet, bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die Nothilfe mitzuwirken

Personengruppen in Rückkehrzentren

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