Hier finden Sie eine Übersicht über die rechtlichen Status im Asyl- und Flüchtlingsbereich.
Begriffe wie «Flüchtlinge» oder «Asylsuchende» werden in vielen Fällen synonym verwendet. Tatsächlich stehen diese Bezeichnungen für einen bestimmten rechtlichen Status.
Der rechtliche Status definiert beispielsweise die Höhe der wirtschaftlichen Unterstützung (Sozialhilfe) oder die Möglichkeit, einen Familiennachzug zu beantragen.
Asylsuchende haben in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und befinden sich noch im laufenden Verfahren. Während des laufenden Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Unter bestimmten Umständen kann ihnen eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden.
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben.
- Ein Bewilligungsgesuch zur Erwerbstätigkeit kann beim Migrationsdienst gestellt werden.
- Inländervorrang sowie orts-, berufs- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen sind einzuhalten.
Anerkannte Flüchtlinge erfüllen die Flüchtlingseigenschaften und haben mit einem positiven Entscheid des Sekretariats für Migration (SEM) Asyl erhalten. Sie verfügen somit über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
Rechtlich erfüllen sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention ohne Asylausschlussgründe bzw. nach Art. 3 (AsylG).
Genfer Flüchtlingskonvention
Asylgesetz
Ausweis B
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- Anerkannte Flüchtlinge gelten als inländische Arbeitskräfte.
- Erwerbstätigkeit vor Stellenantritt beim Migrationsdienst melden (kostenlos).
- Orts-, berufs- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten.
Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge erfüllen die Flüchtlingseigenschaften. Sie erhalten aber aufgrund von Asylausschlussgründen kein Asyl. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise zum Flüchtling wird. Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe vorliegen, werden vorläufig aufgenommen und erhalten den Ausweis F.
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten als inländische Arbeitskräfte.
- Erwerbstätigkeit vor Stellenantritt beim Migrationsdienst melden (kostenlos).
- Orts-, berufs- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten.
Das Asylgesuch von vorläufig aufgenommenen Ausländer/-innen wurde abgelehnt. Der Vollzug der Aus- oder Wegweisung ist jedoch nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar. Sie erhalten den Ausweis F.
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- Vorläufig Aufgenommene gelten als inländische Arbeitskräfte.
- Erwerbstätigkeit vor Stellenantritt beim Migrationsdienst melden (kostenlos).
- Orts-, berufs- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten.
Kinder und Jugendliche, die noch nicht 18-jährig sind und sich ohne Begleitung eines Elternteils oder eines gesetzlichen Vertreters in der Schweiz aufhalten, erhalten wie eine erwachsene Person einen bestimmten rechtlichen Status.
Sie sind entsprechend Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländer/-innen, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, anerkannte Flüchtlinge, Schutzbedürftige oder abgewiesene Asylsuchende.
Aufgrund ihres besonderen Schutzbedarfs werden sie kinds- und altersgerecht untergebracht und betreut.
Im März 2022 wurde der Schutzstatus S erstmalig aktiviert für Geflüchtete aus der Ukraine. Sie erhalten damit Schutz in der Schweiz aus humanitären Gründen, ohne dass ein Asylverfahren durchlaufen wird.
Mit dem Ausweis S erhalten schutzbedürfte Personen einen vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz.
Wissenswertes für schutzsuchende Personen aus der Ukraine
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- Schutzsuchende mit Status S gelten als inländische Arbeitskräfte.
- Erwerbstätigkeit vor Stellenantritt beim Amt für Wirtschaft bewilligen lassen.
- Orts-, berufs- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten.
Asylsuchende, die einen rechtskräftigen negativen Asylentscheid erhalten haben, müssen die Schweiz verlassen. Sie leben bis zu ihrer Ausreise in Rückkehrzentren und erhalten bei Bedarf Nothilfe.